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StGB § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs

StGB § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs

[ Auszug: (1) Wer im Straßenverkehr 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er     a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender         Mittel ode ... ]